Geschäftsführer Klaus Filbry von Werder Bremen hat den von der DFL vorgelegten und vom Bundeskartellamt bereits gebilligten Antrag zur Anpassung der 50+1-Regel im deutschen Profifußball kritisiert.
In einem Gespräch mit dem Multimediaportal «Deichstube» rief der 56-Jährige die Erst- und Zweitliga-Clubs dazu auf, den Antrag vor der entscheidenden Mitgliederversammlung der Deutschen Fußball Liga noch einmal genau zu prüfen und zu hinterfragen.
«Mit einem Fragezeichen versehen»
«Wir werden das intern bewerten und dann entscheiden, wie wir mit dem Vorschlag umgehen werden. Man muss sich genau angucken, ob durch den Vorschlag die Wettbewerbsintegrität wirklich gefördert wird. Ich würde das mit einem Fragezeichen versehen», sagte Filbry.
Die sogenannte 50+1-Regel begrenzt nur im deutschen Profifußball den Einfluss externer Investoren. Sie verlangt, dass Muttervereine immer die Stimmenmehrheit besitzen müssen, wenn sie ihren Profifußball-Bereich in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern.
Grundsätzlich hatte das Kartellamt die 50+1-Regel bereits 2021 abgesegnet. Die Behörde kritisierte jedoch die Ausnahmegenehmigungen für die drei Clubs Bayer Leverkusen, 1899 Hoffenheim und VfL Wolfsburg. Der Anpassungsantrag der DFL sieht vor, dass solche Förderausnahmen künftig aus ihrer Satzung gestrichen werden. Leverkusen, Hoffenheim und Wolfsburg erhalten jedoch einen Bestandsschutz unter mehreren Auflagen.
Wettbewerbsintegrität hinterfragen
Genau das geht Filbry nicht weit genug. «Das Thema der Wettbewerbsintegrität sollte an dieser Stelle noch mal sehr kritisch hinterfragt werden», sagte der Vorsitzende der Werder-Geschäftsführung.
Anlass dieser Kritik ist, dass die DFL im vergangenen Jahr eine hohe Geldstrafe gegen die Bremer verhängte, weil die ihr negatives Eigenkapital nicht in einem vorgegebenen Maße verringert hatten.
«Wir haben trotz Pandemie und Abstieg erwiesenermaßen gut gewirtschaftet und ein positives Ergebnis erzielt, trotzdem werden wir mit einer Strafe belegt. Das ist schwer nachvollziehbar», sagte Filbry. «Andere Vereine, die einen Mehrheitsgesellschafter haben, besitzen andere Möglichkeiten und können durch Gewinnabführungsverträge oder eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital oder durch das Engagement eines Hauptgesellschafters anders mit solchen Situationen umgehen.»