Der Mutterverein Hannover 96 e.V. durfte den langjährigen Clubchef Martin Kind im Juli 2022 nicht als Geschäftsführer des ausgegliederten Profifußball-Betriebs absetzen.
Diese Entscheidung des Landgerichts Hannover und eines weiteren Eilverfahrens bestätigte das Oberlandesgericht Celle nun auch in seinem Hauptverfahren. Das Gericht veröffentlichte ein entsprechendes Urteil vom 4. April.
Kind bleibt dadurch Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten. Dieses Urteil kann nur noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden.
50+1-Regel kein Verfahrens-Thema
Ausdrücklich nicht Thema dieses Verfahrens war, inwieweit die Machtverteilung bei Hannover 96 womöglich gegen die 50+1-Regel im deutschen Profifußball verstößt. Die soll eigentlich sicherstellen, dass die Stammvereine auch dann ein Weisungsrecht behalten, wenn sie ihren Profifußball-Bereich in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern.
In der Mitteilung des OLG heißt es aber: «Ob die gewählte Konstruktion von Gesellschaften um die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft „Hannover 96“ mit den Regeln der Deutschen Fußball Liga vereinbar sind, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung und des Vertrages ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung.»
In der komplizierten Struktur von Hannover 96 dominiert der Mehrheitsgesellschafter Kind weiterhin die Profifußball-GmbH, während Kind-Gegner seit 2019 an der Spitze des Hannover 96 e.V. stehen. Ihr jahrelanger Streit gipfelte im vergangenen Jahr in der Abberufung des 78-Jährigen als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH, wogegen Kind umgehend klagte.
Auch das Oberlandesgericht verwies in seinem Urteil darauf, dass der Geschäftsführer nur von dem Aufsichtsrat der Management GmbH bestellt oder abberufen werden darf. Und dieses Gremium ist mit je zwei Vertretern der Vereins- und Kapitalseite besetzt.
Indem er Kind ohne Beteiligung dieses Aufsichtsrats absetzte, habe der Verein «gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen», heißt es in dem Urteil. In genau diesem Punkt sehen die Vereinsvertreter jedoch einen Verstoß gegen die 50+1-Regel, weil sie unter diesen Umständen ihr Weisungsrecht nicht durchsetzen können.