Für das Bündnis «Unsere Kurve» könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Fußball-Vereinen bei Fan-Vergehen größere Folgen haben.
«Mit Spannung erwarten wir das BGH-Urteil zum Rechtsstreit zwischen dem FC Carl Zeiss Jena und dem DFB, da dieses zu weitreichenden Reformen der DFB-Sportgerichtsbarkeit führen kann», heißt es in einer Stellungnahme von «Unsere Kurve» auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
Der BGH urteilt am Donnerstag (8.30 Uhr) in Karlsruhe darüber, wer zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn in Stadien verbotene Pyrotechnik oder Böller gezündet werden. Das Verfahren hatte der FC Carl Zeiss Jena angestoßen. Die Thüringer sollen für Störungen von zwei Drittliga-Heimspielen und einer -Auswärtspartie 2018 insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen und wollen dies nicht hinnehmen.
Bei einem Urteil gegen den Deutschen Fußball-Bund und damit gegen eine verschuldensunabhängige Haftung der Vereine wäre für «Unsere Kurve» «die Strafenlogik des DFB grundsätzlich von höchstrichterlicher Stelle in Frage gestellt. Denn ein Verbot von verschuldensunabhängigen Sanktionen würde auch Kollektivstrafen eine generelle Abfuhr erteilen.»
Von einer Kollektivstrafe spricht man, wenn ein Sportgericht einen Club beispielsweise nach Fan-Krawallen dazu verurteilt, Spiele vor leeren Zuschauer-Blöcken oder gar im leeren Stadion auszutragen. Dann müssen auch friedliche Anhänger die Konsequenzen mittragen. Das Thema ist seit vielen Jahren ein Politikum in den Auseinandersetzungen zwischen der organisierten Fanszene und dem DFB.
Das DFB-Sportgericht verhängt immer wieder Geldstrafen bei Fan-Vergehen wie dem Zünden verbotener Pyrotechnik. Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass die Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer im Stadionbereich haften.
Vor dem zuständigen Schiedsgericht war Jena unterlegen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH überprüfen, ob dieser Schiedsspruch Bestand haben kann. Das Frankfurter Oberlandesgericht hatte ihn in der Vorinstanz bestätigt. Die Verhandlung am BGH war am 1. Juli.